Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 416

§ 416 – Übergang in das Strafverfahren

(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.

Kurz erklärt

  • Wenn das Gericht im Sicherungsverfahren die Schuldfähigkeit des Beschuldigten feststellt und nicht zuständig ist, verweist es die Sache an das zuständige Gericht.
  • Ist das Gericht zuständig, muss der Beschuldigte über die geänderte Rechtslage informiert werden und kann sich verteidigen.
  • Falls der Beschuldigte angibt, nicht ausreichend vorbereitet zu sein, kann er beantragen, die Hauptverhandlung auszusetzen.
  • Teile der Hauptverhandlung müssen wiederholt werden, wenn sie in Abwesenheit des Beschuldigten stattfanden.
  • Die Regelungen gelten auch, wenn der Beschuldigte verhandlungsfähig ist, aber das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wurde.