Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 417
§ 417 – Zulässigkeit
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf beschleunigtes Verfahren stellen.
- Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.
- Der Antrag wird gestellt, wenn der Sachverhalt einfach ist.
- Eine klare Beweislage muss vorliegen.
- Das Verfahren ist dann für eine sofortige Verhandlung geeignet.