§ 124 – Verfall der geleisteten Sicherheit
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht. (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben. (3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils.
Kurz erklärt
- Eine Sicherheit verfällt, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder der Freiheitsstrafe entzieht.
- Vor einer Entscheidung müssen der Beschuldigte und der Sicherungsgeber zu einer Erklärung aufgefordert werden.
- Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
- Vor der Entscheidung über die Beschwerde haben beide Parteien und die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, mündlich zu argumentieren.
- Die Entscheidung über den Verfall hat die gleichen rechtlichen Wirkungen wie ein vorläufig vollstreckbares Urteil eines Zivilrichters.