Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 123

§ 123 – Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn der Haftbefehl aufgehoben wird oder normal normal die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. normal normal normal arabic (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei. (3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.

Kurz erklärt

  • Eine Maßnahme zur Aussetzung des Haftvollzugs wird aufgehoben, wenn der Haftbefehl aufgehoben wird oder die Haft vollzogen wird.
  • Auch eine noch nicht verfallene Sicherheit wird unter denselben Bedingungen frei.
  • Personen, die Sicherheit für den Beschuldigten geleistet haben, können deren Freigabe beantragen.
  • Die Freigabe der Sicherheit erfolgt, wenn der Beschuldigte innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird.
  • Alternativ kann die Freigabe auch erfolgen, wenn rechtzeitig Informationen über eine mögliche Flucht des Beschuldigten mitgeteilt werden.