Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 122a
§ 122a – Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
Kurz erklärt
- Der Haftvollzug darf maximal ein Jahr dauern.
- Dies gilt für bestimmte Fälle gemäß § 121 Abs. 1.
- Der Haftgrund ist § 112a.
- Nach einem Jahr muss die Haft beendet werden.
- Es gibt keine Verlängerung über diese Frist hinaus.