Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 292

§ 292 – Wirkung der Bekanntmachung

(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. (2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.

Kurz erklärt

  • Mit der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über sein beschlagnahmtes Vermögen zu verfügen.
  • Die Beschlagnahme wird durch einen Beschluss verhängt.
  • Dieser Beschluss muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
  • Die zuständige Behörde ist für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende verantwortlich.
  • Eine Pflegschaft muss von dieser Behörde eingeleitet werden.