§ 358 – Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Kurz erklärt
- Das Gericht muss die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des Urteils führte, in seiner neuen Entscheidung berücksichtigen.
- Das angefochtene Urteil darf nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur der Angeklagte oder seine Vertreter Revision eingelegt haben.
- Eine Aufhebung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlaubt es, stattdessen eine Strafe zu verhängen.
- Die Regelung schränkt nicht die Möglichkeit ein, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
- Der Schutz des Angeklagten bleibt bei der neuen Entscheidung gewahrt.