§ 425 – Absehen von der Verfahrensbeteiligung
(1) In den Fällen der §§ 74a und 74b des Strafgesetzbuches kann das Gericht von der Anordnung der Verfahrensbeteiligung absehen, wenn wegen bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie nicht ausgeführt werden kann. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 92 Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und normal normal den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat. normal normal normal arabic Vor der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes ist der Besitzer der Sache oder der zur Verfügung über das Recht Befugte zu hören, wenn dies ausführbar ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann auf die Anordnung der Verfahrensbeteiligung verzichten, wenn die Durchführung als unmöglich angesehen wird.
- Dies gilt auch, wenn eine Partei oder Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes beteiligt wäre, die gegen die Sicherheit Deutschlands oder bestimmte Verfassungsgrundsätze agiert.
- Es wird angenommen, dass solche Parteien oder deren Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung ihrer Ziele bereitgestellt haben.
- Vor der Entscheidung über die Einziehung eines Gegenstandes muss der Besitzer oder der Berechtigte angehört werden, sofern dies möglich ist.
- Die Regelungen betreffen spezifische Fälle gemäß den §§ 74a und 74b des Strafgesetzbuches.