Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 414

§ 414 – Verfahren; Antragsschrift

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen. (3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften des Strafverfahrens gelten auch für das Sicherungsverfahren, sofern nichts anderes festgelegt ist.
  • Der Antrag der Staatsanwaltschaft wird wie eine öffentliche Klage behandelt.
  • Anstelle einer Anklageschrift gibt es eine Antragsschrift, die bestimmten Anforderungen entsprechen muss.
  • In der Antragsschrift muss die Maßregel der Besserung und Sicherung angegeben werden, die beantragt wird.
  • Wenn im Urteil keine Maßregel angeordnet wird, wird der Antrag abgelehnt.