Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 221
§ 221 – Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende des Gerichts hat das Recht, Beweismittel anzufordern.
- Dies kann auch ohne Antrag einer Partei geschehen.
- Die Anordnung betrifft zusätzliche Gegenstände, die als Beweismittel dienen.
- Der Vorsitzende handelt in seiner Amtsfunktion.
- Ziel ist es, den Beweisprozess zu unterstützen.