Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 221

§ 221 – Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende des Gerichts hat das Recht, Beweismittel anzufordern.
  • Dies kann auch ohne Antrag einer Partei geschehen.
  • Die Anordnung betrifft zusätzliche Gegenstände, die als Beweismittel dienen.
  • Der Vorsitzende handelt in seiner Amtsfunktion.
  • Ziel ist es, den Beweisprozess zu unterstützen.