Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 222

§ 222 – Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß. (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.

Kurz erklärt

  • Das Gericht muss die geladenen Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig benennen.
  • Die Staatsanwaltschaft muss ebenfalls rechtzeitig die Zeugen und Sachverständigen benennen, wenn sie ihr Recht ausübt.
  • Bestimmte Regelungen aus einem anderen Paragraphen gelten auch hier.
  • Der Angeklagte muss die von ihm geladenen Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig benennen.
  • Der Angeklagte muss die vollständige Anschrift der benannten Zeugen und Sachverständigen angeben.