§ 456a – Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. (2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckungsbehörde kann auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verzichten, wenn der Verurteilte ins Ausland ausgeliefert oder abgeschoben wird.
- Wenn der Verurteilte zurückkehrt, kann die Vollstreckung der Strafe nachgeholt werden.
- Für die Nachholung von Maßnahmen zur Besserung und Sicherung gelten spezielle Regelungen des Strafgesetzbuches.
- Die Behörde kann gleichzeitig mit dem Verzicht auf die Vollstreckung anordnen, dass die Strafe nachgeholt wird, falls der Verurteilte zurückkommt.
- Der Verurteilte muss über diese Regelungen informiert werden.