§ 100h – Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden, normal sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden, normal arabic wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. (2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre, normal Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. normal arabic (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden. (4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Bildaufnahmen dürfen ohne Wissen der betroffenen Personen außerhalb von Wohnungen gemacht werden, wenn andere Ermittlungsmethoden weniger erfolgversprechend sind.
- Solche Maßnahmen sind nur bei schwerwiegenden Straftaten zulässig.
- Die Maßnahmen richten sich ausschließlich gegen Beschuldigte, es sei denn, es gibt besondere Gründe, die auch Dritte betreffen.
- Dritte dürfen unbeabsichtigt betroffen sein, wenn die Maßnahmen notwendig sind.
- Bestimmte rechtliche Vorgaben aus anderen Paragraphen gelten ebenfalls für diese Maßnahmen.