§ 143 – Dauer und Aufhebung der Bestellung
(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460. (2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird. (3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Kurz erklärt
- Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
- Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt.
- Bei bestimmten Fällen muss der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen werden, damit die Bestellung aufgehoben werden kann.
- Wenn der Freiheitsentzug auf einem Haftbefehl beruht, endet die Bestellung mit der Aufhebung des Haftbefehls oder spätestens am Ende der Hauptverhandlung.
- Beschlüsse zur Aufhebung der Bestellung sind sofort anfechtbar.