Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 246

§ 246 – Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung

(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei. (2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen. (3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen. (4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.

Kurz erklärt

  • Beweismittel oder Tatsachen dürfen nicht wegen verspäteter Vorlage abgelehnt werden.
  • Wenn ein Zeuge oder Sachverständiger zu spät benannt wird, kann der Gegner eine Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen.
  • Dies gilt auch für die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten bei geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
  • Der Antrag auf Aussetzung kann bis zum Ende der Beweisaufnahme gestellt werden.
  • Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen über die Anträge.