Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 46

§ 46 – Zuständigkeit; Rechtsmittel

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet über den Antrag, das für die Sache zuständig wäre.
  • Eine Entscheidung, die dem Antrag stattgibt, kann nicht angefochten werden.
  • Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.