Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 311

§ 311 – Sofortige Beschwerde

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Kurz erklärt

  • Es gibt besondere Vorschriften für sofortige Beschwerden.
  • Die Beschwerde muss innerhalb einer Woche eingelegt werden.
  • Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung.
  • Das Gericht kann seine Entscheidung nicht ändern, die angefochten wird.
  • Das Gericht kann der Beschwerde stattgeben, wenn neue Tatsachen oder Beweise vorliegen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren.