Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 102

§ 102 – Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Kurz erklärt

  • Verdächtige Personen können durchsucht werden.
  • Dies gilt für Täter oder Teilnehmer an Straftaten wie Datenhehlerei oder Hehlerei.
  • Durchsuchungen können in der Wohnung, anderen Räumen und an der Person erfolgen.
  • Ziel ist die Ergreifung des Verdächtigen oder das Auffinden von Beweismitteln.
  • Es muss eine begründete Vermutung für die Notwendigkeit der Durchsuchung bestehen.