Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 140

§ 140 – Notwendige Verteidigung

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet; normal normal dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; normal normal das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; normal normal der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist; normal normal der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; normal normal zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; normal normal zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; normal normal der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; normal normal dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; normal normal bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint; normal normal ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt. normal normal normal arabic (2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Notwendige Verteidigung liegt vor, wenn ein Verbrechen vor einem höheren Gericht verhandelt wird.
  • Der Beschuldigte kann in Haft oder einer Einrichtung sein, was eine Verteidigung erforderlich macht.
  • Ein Gutachten über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann die Verteidigung notwendig machen.
  • Wenn der bisherige Verteidiger ausgeschlossen wurde, ist eine neue Verteidigung erforderlich.
  • Bei schweren Taten oder wenn der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann, ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig.