Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 364b

§ 364b – Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können, normal normal wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und normal normal der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen. normal normal normal arabic Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen. (2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann einem verurteilten Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens bestellen.
  • Dies ist möglich, wenn es ausreichende Hinweise gibt, dass Nachforschungen zu neuen Tatsachen oder Beweismitteln führen könnten.
  • Ein Verteidiger wird auch bestellt, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist und der Angeklagte sich keinen Verteidiger leisten kann, ohne seine Existenz oder die seiner Familie zu gefährden.
  • Wenn bereits ein Verteidiger bestellt ist, kann das Gericht auf Antrag bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers vorliegen.
  • Für das Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen gelten bestimmte Vorschriften der Zivilprozessordnung.