Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 364a
§ 364a – Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet über Wiederaufnahmeverfahren.
- Wenn der Verurteilte keinen Verteidiger hat, kann er einen Antrag stellen.
- Das Gericht bestellt einen Verteidiger, wenn die Sache kompliziert ist.
- Die Mitwirkung eines Verteidigers wird in schwierigen Fällen als notwendig erachtet.
- Dies gilt speziell für das Wiederaufnahmeverfahren.