Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 77

§ 77 – Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. (2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

Kurz erklärt

  • Sachverständige müssen die Kosten ersetzen, wenn sie nicht erscheinen oder sich weigern, ein Gutachten zu erstatten.
  • Bei Nichterscheinen wird ein Ordnungsgeld gegen den Sachverständigen festgesetzt.
  • Wiederholter Ungehorsam kann zu weiteren Ordnungsgeldern führen.
  • Wenn ein Sachverständiger sich weigert, eine Frist zu vereinbaren oder diese versäumt, kann ebenfalls ein Ordnungsgeld verhängt werden.
  • Vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes muss eine Androhung mit Nachfrist erfolgen.