Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 236
§ 236 – Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann anordnen, dass der Angeklagte persönlich erscheinen muss.
- Es kann einen Vorführungsbefehl ausstellen, um das Erscheinen zu erzwingen.
- Alternativ kann auch ein Haftbefehl erlassen werden.
- Diese Maßnahmen dienen dazu, die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen.
- Das Gericht hat die Befugnis, dies jederzeit zu tun.