Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 236

§ 236 – Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann anordnen, dass der Angeklagte persönlich erscheinen muss.
  • Es kann einen Vorführungsbefehl ausstellen, um das Erscheinen zu erzwingen.
  • Alternativ kann auch ein Haftbefehl erlassen werden.
  • Diese Maßnahmen dienen dazu, die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen.
  • Das Gericht hat die Befugnis, dies jederzeit zu tun.