Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 111h
§ 111h – Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes
(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung. (2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.
Kurz erklärt
- Der Vermögensarrest bewirkt ein Veräußerverbot für den betroffenen Gegenstand.
- Es entsteht ein Sicherungsrecht, das bestimmten Regelungen der Insolvenzordnung unterliegt.
- Zwangsvollstreckungen in durch den Vermögensarrest gesicherte Gegenstände sind während der Arrestdauer nicht erlaubt.
- Arrestanordnungen nach der Abgabenordnung bleiben von diesen Regelungen unberührt, wenn sie aus einer Straftat resultieren.
- Die Regelungen gelten nur für die Dauer der Vollziehung des Vermögensarrests.