Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 111g
§ 111g – Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben. (2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
Kurz erklärt
- Der Betroffene kann einen festgelegten Geldbetrag hinterlegen, um die Vollziehungsmaßnahme aufzuheben.
- Wenn der Arrest wegen einer Geldstrafe oder Kosten des Strafverfahrens angeordnet wurde, kann die Maßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufgehoben werden.
- Der Beschuldigte muss den Pfandgegenstand benötigen, um die Kosten seiner Verteidigung zu decken.
- Die Aufhebung gilt auch, wenn der Beschuldigte den Pfandgegenstand für seinen eigenen Unterhalt oder den Unterhalt seiner Familie braucht.
- Der Antrag auf Aufhebung muss vom Beschuldigten gestellt werden.