Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 444

§ 444 – Verfahren

(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 424 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 Absatz 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 434 Absatz 2 und 3 sinngemäß. (3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 435, 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 sinngemäß. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Kurz erklärt

  • Bei Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen muss das Gericht deren Teilnahme am Verfahren anordnen.
  • Die juristische Person oder Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter unentschuldigt fern, kann trotzdem verhandelt werden.
  • Es gelten bestimmte Paragraphen für die Verfahrensbeteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung.
  • Für selbständige Verfahren gelten ebenfalls spezifische Paragraphen sinngemäß.
  • Das zuständige Gericht ist auch das, in dessen Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.