§ 13 – Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat. (3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
Kurz erklärt
- Bei zusammenhängenden Strafsachen kann jedes zuständige Gericht für eine der Sachen als Gerichtsstand dienen.
- Wenn mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten sind, können diese durch eine Vereinbarung der Gerichte verbunden werden.
- Die Vereinbarung sollte den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechen.
- Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet ein gemeinsames oberes Gericht über die Verbindung.
- Eine bereits vorgenommene Verbindung kann ebenfalls wieder aufgehoben werden.