§ 168b – Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen
(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen. (3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.
Kurz erklärt
- Die Ergebnisse der Ermittlungen müssen dokumentiert werden.
- Über die Vernehmungen von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden, wenn es die Ermittlungen nicht erheblich verzögert.
- Wenn kein Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten erstellt wird, muss die Anwesenheit seines Verteidigers dokumentiert werden.
- Die Belehrungen des Beschuldigten vor der Vernehmung und vor einer Gegenüberstellung müssen festgehalten werden.
- Auch die Entscheidung des Beschuldigten, ob er seinen Verteidiger befragen möchte, sowie sein Einverständnis müssen dokumentiert werden.