Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 395

§ 395 – Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches, normal normal den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, normal normal 2a. den §§ 6 bis 8, 11 und 12 des Völkerstrafgesetzbuches gegen das Leben, die versucht wurde, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht, normal normal den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, normal normal den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, normal normal 4a. den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches in seinen Rechten auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder auf religiöse, sexuelle oder reproduktive Selbstbestimmung oder als Kind in seinem Recht auf ungestörte körperliche und seelische Entwicklung, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht, normal normal § 4 des Gewaltschutzgesetzes, normal normal § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. normal normal normal arabic (2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder normal normal die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben. normal normal normal arabic (3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. (4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. (5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

Kurz erklärt

  • Verletzte Personen durch bestimmte rechtswidrige Taten können sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen.
  • Angehörige von Opfern, wie Kinder oder Ehepartner, haben ebenfalls das Recht, sich anzuschließen, wenn das Opfer durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde.
  • Personen, die durch andere rechtswidrige Taten verletzt wurden, können sich ebenfalls anschließen, wenn besondere Gründe vorliegen.
  • Der Anschluss als Nebenkläger ist in jeder Phase des Verfahrens möglich, auch nach einem Urteil.
  • Eine Einschränkung der Verfolgung berührt nicht das Recht, sich als Nebenkläger anzuschließen.