§ 471 – Kosten bei Privatklage
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. (2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last. (3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat; normal normal es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat; normal normal Widerklage erhoben worden ist. normal normal normal arabic (4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
Kurz erklärt
- Der Verurteilte muss die Auslagen des Privatklägers erstatten.
- Wenn die Klage abgewiesen wird oder der Beschuldigte freigesprochen wird, trägt der Privatkläger die Kosten.
- Das Gericht kann die Kosten und Auslagen nach Ermessen auf die Beteiligten verteilen.
- Mehrere Privatkläger haften gemeinsam für die Kosten.
- Das gleiche gilt für mehrere Beschuldigte bezüglich der Auslagen des Privatklägers.