§ 472 – Notwendige Auslagen des Nebenklägers
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. (2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat. (4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Angeklagte muss die notwendigen Auslagen des Nebenklägers tragen, wenn er verurteilt wird.
- Die Kosten für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können nur bis zu einem bestimmten Betrag dem Angeklagten auferlegt werden.
- Das Gericht kann von der Auferlegung der Auslagen absehen, wenn es als unbillig erachtet wird.
- Wenn das Verfahren eingestellt wird, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Angeklagten auferlegt werden, wenn es angemessen ist.
- Die Regelungen gelten auch für Auslagen von Personen, die als Nebenkläger auftreten oder für Privatkläger, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernimmt.