Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 472a

§ 472a – Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen. (2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Kurz erklärt

  • Wenn der Antrag auf Anerkennung eines Anspruchs aus einer Straftat genehmigt wird, muss der Angeklagte die besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Antragstellers übernehmen.
  • Wenn das Gericht nicht über den Adhäsionsantrag entscheidet oder der Antragsteller den Antrag zurückzieht, entscheidet das Gericht, wer die entstandenen Auslagen trägt.
  • Das Gericht hat dabei einen Ermessensspielraum.
  • Die gerichtlichen Auslagen können auch der Staatskasse auferlegt werden.
  • Dies gilt, wenn es unbillig wäre, die Beteiligten mit den Kosten zu belasten.