Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 391

§ 391 – Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung

(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten. (2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. (3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. (4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.

Kurz erklärt

  • Die Privatklage kann jederzeit zurückgezogen werden, aber nach der Befragung des Angeklagten benötigt man dessen Zustimmung.
  • Wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung nicht erscheint oder nicht vertreten ist, gilt dies als Rücknahme der Klage.
  • Das Gleiche gilt, wenn der Privatkläger eine Frist versäumt, die ihm mit der Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt wurde.
  • Bei Berufung des Privatklägers werden solche Versäumnisse sofort verworfen.
  • Der Privatkläger kann innerhalb einer Woche nach einer Versäumnis die Wiederherstellung des vorherigen Zustands beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.