Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 424

§ 424 – Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). (2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben. (3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden. (4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig. (5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

Kurz erklärt

  • Wenn die Einziehung gegen eine nicht beschuldigte Person gerichtet ist, kann das Gericht diese Person am Verfahren beteiligen.
  • Die Beteiligung unterbleibt, wenn die betroffene Person schriftlich erklärt, dass sie keine Einwendungen gegen die Einziehung hat.
  • Die Erklärung muss dokumentiert werden, entweder schriftlich oder durch Protokollierung im Beisein der betroffenen Person.
  • Die Beteiligung kann bis zur Einziehung oder bis zum Ende der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.
  • Der Beschluss zur Beteiligung kann nicht angefochten werden, aber eine sofortige Beschwerde ist möglich, wenn die Beteiligung abgelehnt wird.