Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 274

§ 274 – Beweiskraft des Protokolls

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Kurz erklärt

  • Die Einhaltung der Förmlichkeiten für die Hauptverhandlung muss im Protokoll festgehalten werden.
  • Das Protokoll dient als Beweis für diese Förmlichkeiten.
  • Gegen den Inhalt des Protokolls kann nur eine Fälschung bewiesen werden.
  • Andere Nachweise sind nicht zulässig.
  • Das Protokoll hat somit eine besondere Beweiskraft.