Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 168

§ 168 – Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.

Kurz erklärt

  • Über jede richterliche Untersuchungshandlung muss ein Protokoll erstellt werden.
  • Ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wird normalerweise für die Protokollführung hinzugezogen.
  • Der Richter kann auf die Zuziehung eines Protokollführers verzichten, wenn er dies für nicht notwendig hält.
  • In dringenden Fällen kann der Richter eine vereidigte Person als Protokollführer einsetzen.
  • Das Protokoll muss vom Richter und, falls vorhanden, vom Protokollführer unterschrieben werden.