§ 22 – Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; normal normal wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist; normal normal wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; normal normal wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist; normal normal wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Richter darf nicht entscheiden, wenn er selbst von der Straftat betroffen ist.
- Der Richter ist ausgeschlossen, wenn er Ehepartner, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Opfers ist oder war.
- Verwandtschaft oder Verschwägertum bis zum dritten Grad schließt den Richter ebenfalls aus.
- Wenn der Richter als Staatsanwalt, Polizeibeamter, Anwalt des Opfers oder Verteidiger in der Sache tätig war, darf er nicht urteilen.
- Auch wenn der Richter als Zeuge oder Sachverständiger in der Sache gehört wurde, ist er ausgeschlossen.