§ 32c – Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung kann elektronische Formulare einführen, wenn der Bundesrat zustimmt.
- Die Formulare können teilweise in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
- Sie werden auf einer bestimmten Internetplattform bereitgestellt.
- Die Identifikation der Nutzer kann auch über elektronische Ausweise erfolgen.
- Die Bundesregierung kann die Erlaubnis zur Regelung an die zuständigen Ministerien übertragen.