Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 122

§ 122 – Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend. (3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen. (4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden. (5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen. (6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre. (7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

Kurz erklärt

  • Das zuständige Gericht kann die Akten zur Entscheidung über die Untersuchungshaft an das Oberlandesgericht weiterleiten, wenn es notwendig ist oder die Staatsanwaltschaft dies beantragt.
  • Vor der Entscheidung müssen der Beschuldigte und der Verteidiger angehört werden; das Oberlandesgericht kann mündlich entscheiden.
  • Das Oberlandesgericht bleibt bis zur Urteilsverkündung für die Haftprüfung zuständig und kann diese für maximal drei Monate an ein anderes Gericht übertragen.
  • Die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft müssen alle drei Monate erneut geprüft werden.
  • Bei mehreren Beschuldigten kann das Oberlandesgericht auch über die Haft anderer Beschuldigter entscheiden, und der Bundesgerichtshof ersetzt das Oberlandesgericht, wenn er zuständig ist.