Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 294
§ 294 – Verfahren nach Anklageerhebung
(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend. (2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
Kurz erklärt
- Nach der Erhebung der öffentlichen Klage gelten die Regeln für die Eröffnung des Hauptverfahrens.
- Das Verfahren läuft nach den entsprechenden Vorschriften weiter.
- Nach Abschluss des Verfahrens wird ein Beschluss gefasst.
- In diesem Beschluss wird auch über die Beschlagnahme entschieden.
- Es wird festgelegt, ob die Beschlagnahme fortbesteht oder aufgehoben wird.