Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 387
§ 387 – Vertretung in der Hauptverhandlung
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen. (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten. (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
Kurz erklärt
- Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung mit einem Rechtsanwalt erscheinen oder durch einen bevollmächtigten Anwalt vertreten werden.
- Die Regelungen des § 139 gelten sowohl für den Anwalt des Klägers als auch für den des Angeklagten.
- Das Gericht kann anordnen, dass der Kläger und der Angeklagte persönlich erscheinen müssen.
- Das Gericht hat auch die Befugnis, den Angeklagten vorführen zu lassen.
- Die Anwesenheit eines Rechtsanwalts ist für den Angeklagten in der Hauptverhandlung wichtig.