Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 296

§ 296 – Rechtsmittelberechtigte

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Kurz erklärt

  • Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte können gegen gerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel einlegen.
  • Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, Rechtsmittel einzulegen.
  • Der Beschuldigte kann ebenfalls Rechtsmittel einlegen.
  • Die Staatsanwaltschaft kann auch im Interesse des Beschuldigten Rechtsmittel einlegen.
  • Beide Parteien haben somit die Möglichkeit, Entscheidungen anzufechten.