Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 296
§ 296 – Rechtsmittelberechtigte
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
Kurz erklärt
- Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte können gegen gerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel einlegen.
- Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, Rechtsmittel einzulegen.
- Der Beschuldigte kann ebenfalls Rechtsmittel einlegen.
- Die Staatsanwaltschaft kann auch im Interesse des Beschuldigten Rechtsmittel einlegen.
- Beide Parteien haben somit die Möglichkeit, Entscheidungen anzufechten.