Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 171
§ 171 – Einstellungsbescheid
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft muss einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage ablehnen oder das Verfahren einstellen, wenn sie dem Antrag nicht folgt.
- Der Antragsteller erhält eine schriftliche Mitteilung mit den Gründen für die Entscheidung.
- In der Mitteilung wird der Antragsteller über die Möglichkeit informiert, die Entscheidung anzufechten.
- Es wird eine Frist für die Anfechtung angegeben.
- Bestimmte Rechte für Verletzte, die sich der öffentlichen Klage anschließen möchten, gelten auch hier, wenn sie einen Übersetzungsantrag stellen.