§ 163f – Längerfristige Observation
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder normal normal an mehr als zwei Tagen stattfinden normal normal normal arabic soll (längerfristige Observation). Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. (2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Eine langfristige Beobachtung eines Beschuldigten kann angeordnet werden, wenn es ausreichende Hinweise auf eine schwere Straftat gibt.
- Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn andere Ermittlungswege weniger erfolgversprechend oder erheblich erschwert sind.
- Auch die Beobachtung von Dritten ist erlaubt, wenn sie mit dem Täter in Verbindung stehen und die Maßnahme zur Aufklärung beiträgt.
- Die Anordnung muss durch ein Gericht erfolgen, kann aber bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden.
- Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird.