Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 455a

§ 455a – Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen. (2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufschieben oder unterbrechen.
  • Dies ist möglich, wenn es für die Organisation des Vollzugs notwendig ist.
  • Die Unterbrechung darf nicht gegen überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit verstoßen.
  • Wenn die Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig entscheiden kann, kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung vorläufig unterbrechen.
  • Auch der Anstaltsleiter benötigt dafür keine Zustimmung des Gefangenen.