Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 315

§ 315 – Berufung und Wiedereinsetzungsantrag

(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. (2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt. (3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.

Kurz erklärt

  • Die Frist für die Einlegung der Berufung bleibt bestehen, auch wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird.
  • Wenn der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellt, muss die Berufung sofort eingelegt werden, falls der Antrag abgelehnt wird.
  • Die Entscheidung über die Berufung wird bis zur Klärung des Antrags auf Wiedereinsetzung ausgesetzt.
  • Eine Berufung ohne Antrag auf Wiedereinsetzung wird als Verzicht auf diesen Antrag betrachtet.
  • Der Angeklagte muss also beide Schritte sorgfältig planen, um seine Rechte zu wahren.