§ 115 – Vorführung vor den zuständigen Richter
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. (2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. (3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. (4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Der Beschuldigte muss nach seiner Festnahme sofort dem zuständigen Gericht vorgeführt werden.
- Das Gericht muss den Beschuldigten spätestens am nächsten Tag über die Vorwürfe informieren.
- Der Beschuldigte wird über belastende Umstände und sein Recht, sich zu äußern oder zu schweigen, informiert.
- Er hat die Möglichkeit, die Vorwürfe zu widerlegen und eigene Beweise vorzubringen.
- Wenn die Haft bleibt, wird der Beschuldigte über seine Beschwerdemöglichkeiten aufgeklärt.