§ 64 – Eidesformel
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" normal normal normal arabic und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". normal normal normal arabic (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" normal normal normal arabic und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es". normal normal normal arabic (3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Kurz erklärt
- Der Eid mit religiöser Beteuerung erfolgt durch eine spezielle Formel, die der Richter dem Zeugen vorgibt.
- Der Zeuge bestätigt den Eid mit den Worten: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
- Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird ebenfalls durch eine Formel des Richters eingeleitet, jedoch ohne religiöse Bezugnahme.
- Der Zeuge kann eine Beteuerungsformel seiner Religionsgemeinschaft hinzufügen, wenn er dies wünscht.
- Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die rechte Hand erheben.