Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 169a

§ 169a – Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft prüft, ob sie Anklage erheben will.
  • Bei dieser Prüfung wird der Abschluss der Ermittlungen dokumentiert.
  • Der Abschluss wird in den Akten vermerkt.
  • Dies geschieht, bevor eine öffentliche Klage erhoben wird.
  • Die Akten enthalten wichtige Informationen über den Ermittlungsstand.