Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 169a
§ 169a – Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft prüft, ob sie Anklage erheben will.
- Bei dieser Prüfung wird der Abschluss der Ermittlungen dokumentiert.
- Der Abschluss wird in den Akten vermerkt.
- Dies geschieht, bevor eine öffentliche Klage erhoben wird.
- Die Akten enthalten wichtige Informationen über den Ermittlungsstand.