Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 226

§ 226 – Ununterbrochene Gegenwart

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Kurz erklärt

  • Die Hauptverhandlung findet in Anwesenheit aller entscheidungsberechtigten Personen statt.
  • Dazu gehören die Staatsanwaltschaft und ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
  • Der Strafrichter kann auf die Anwesenheit eines Urkundsbeamten verzichten.
  • Diese Entscheidung des Richters kann nicht angefochten werden.
  • Die Verhandlung muss ununterbrochen ablaufen.